Allgemeine Geschäftsbedingungen
der FS Beratung & Treuhand GmbH mit Sitz in Luzern
I. Geltungsbereich
1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der FS Beratung & Treuhand GmbH (Beratungs- und Treuhandgesellschaft), die diese für ihren Auftraggeber, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist (insbesondere im Hinblick auf die Ausführung von gesetzlich vorgegebenen Prüfungstätigkeiten) oder von den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
II. Allgemeiner Inhalt des Vertrages
2. Gegenstand des Vertrages sind die im Einzelfall vereinbarten und von der Beratungs- und Treuhandgesellschaft auszuführenden Tätigkeiten und nicht die Garantie für den Eintritt bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Folgen. Aus diesem Grunde kann die Beratungs- und Treuhandgesellschaft ungeachtet der Überlassung bestimmter Arbeitsergebnisse auch keine Erklärungen in Form von Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen im Sinne einer Garantie hinsichtlich des Eintritts entsprechender Umstände abgeben.
II. Allgemeiner Inhalt des Vertrages
2. Gegenstand des Vertrages sind die im Einzelfall vereinbarten und von der Beratungs- und Treuhandgesellschaft auszuführenden Tätigkeiten und nicht die Garantie für den Eintritt bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Folgen. Aus diesem Grunde kann die Beratungs- und Treuhandgesellschaft ungeachtet der Überlassung bestimmter Arbeitsergebnisse auch keine Erklärungen in Form von Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen im Sinne einer Garantie hinsichtlich des Eintritts entsprechender Umstände abgeben.
3. Terminangaben gelten als allgemeine Zielvorgaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Zusicherungen vereinbart sind.
4. Gutachten, Stellungnahmen, Präsentationen und dergleichen sind erst mit ihrer rechtsgültigen Unterzeichnung verbindlich. Bei sonstigen Arbeitsergebnissen ist die Verbindlichkeit in gleicher Weise in einem entsprechenden Abschlussschreiben festzuhalten. Zwischenberichte und vorläufige Arbeitsergebnisse, deren Entwurfscharakter ausdrücklich festgehalten wird oder sich aus den Umständen ergibt, können vom endgültigen Ergebnis erheblich abweichen und sind daher unverbindlich.
5. Die Beratungs- und Treuhandgesellschaft kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen geeigneter Dritter bedienen.
6. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes unterliegen einer angemessenen Anpassung des vereinbarten Honorars.
7. Wird ein Vertrag an die Beratungs- und Treuhandgesellschaft übermittelt, dann gilt er grundsätzlich nicht als angenommen, solange die Beratungs- und Treuhandgesellschaft ihn nicht ausdrücklich bestätigt. Dies ist erforderlich, da es bestimmte Arten von Auftraggebern oder von Aufträgen gibt, die die Beratungs- und Treuhandgesellschaft nicht annehmen möchte.
III. Instruktionen des Auftraggebers
8. Die Beratungs- und Treuhandgesellschaft handelt ausschliesslich nach den Instruktionen, die ihr vom Auftraggeber erteilt werden.
9. Vorbehalten bleiben in allen Fällen die Schranken, die der Beratungs- und Treuhandgesellschaft durch das Gesetz und/ oder die guten Sitten auferlegt werden.
10. Der Auftraggeber bezeichnet der Beratungs- und Treuhandgesellschaft gegenüber die instruktionsberechtigten Personen, unter Beisetzung eines eigenhändigen Unterschriftenmusters der betreffenden Personen.
11. Sämtliche Instruktionen an die Beratungs- und Treuhandgesellschaft haben in schriftlicher Form zu erfolgen; allfällige telefonisch erteilte Instruktionen sind schriftlich zu bestätigen.
12. Die Beratungs- und Treuhandgesellschaft ist nicht verpflichtet, ohne Instruktion des Auftraggebers auf eigene Initiative hin zu handeln.
13. Sie kann jedoch in dringenden Fällen von sich aus Massnahmen treffen, wobei Sie den mutmasslichen Interessen des Auftraggebers bestmöglich Rechnung trägt. Über die so getroffenen Massnahmen wird der Auftraggeber von der Beratungs- und Treuhandgesellschaft jeweils baldmöglichst in Kenntnis gesetzt.
IV. Mitwirkung des Auftragsgebers
14. Der Auftraggeber hat ohne besondere Aufforderung rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen, die für eine ordnungsgemässe Erbringung der Leistungen erforderlich sind, der Beratungs- und Treuhandgesellschaft zukommen zu lassen. Die Beratungs- und Treuhandgesellschaft darf davon ausgehen, dass die überlassenen Unterlagen und erteilten Informationen sowie erfolgten Anweisungen richtig und vollständig sind.
15. Bei verspäteter oder unvollständiger Abgabe von Unterlagen (insbesondere für die Buchhaltung) oder bei der Bereitstellung von Unterlagen, die nicht in der vereinbarten Form erfolgen (scannen der Belege und Ver sand via online-Übertragung), ist die Beratungs- und Treuhandgesellschaft berechtigt, den dadurch zusätzlich entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen.
V. Informationsaustausch
16. Die Parteien verpflichten sich, Stillschweigen zu wahren über alle vertraulichen Informationen, von denen sie anlässlich oder in Zusammenhang mit der Entgegennahme oder Erbringung von Leistungen im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangen. Als vertraulich haben alle Daten über Tatsachen, Methoden und Kenntnisse zu gelten, die zumindest in ihrer konkreten Anwendung im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht allgemein bekannt oder nicht öffentlich zugänglich sind. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen zur notwendigen Wahrung berechtigter eigener Belange, soweit die jeweiligen Dritten einer gleichwertigen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Die vorstehende Verpflichtung hindert die Beratungs- und Treuhandgesellschaft nicht zur Ausführung von gleichen oder ähnlichen Aufträgen für andere Auftraggeber unter Wahrung der Verschwiegenheit.
17. Die Parteien können sich für ihre Kommunikation im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses elektronischer Medien wie Telefon, Internet und E-Mail bedienen. Bei der elektronischen Übermittlung können Daten aufgefangen, vernichtet, manipuliert oder anderweitig nachteilig beeinflusst werden sowie aus anderen Gründen verloren gehen und verspätet oder unvollständig ankommen. Jede Partei hat daher in eigener Verantwortung angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung einer fehlerfreien Übermittlung respektive Entgegennahme sowie die Erkennung von inhaltlich oder technisch mangelhaften Elementen zu treffen.
18. Die Beratungs- und Treuhandgesellschaft kann die ihr zur Kenntnis gelangenden Informationen, insbesondere auch die personenbezogenen Daten der Auftraggeber, EDV-technisch verarbeiten respektive durch Dritte verarbeiten lassen. Dadurch werden die Informationen auch für Personen zugänglich, die im Rahmen des Verarbeitungsprozesses Systembetreuungs- und Kontrollfunktionen wahrnehmen.
19. Die Beratungs- und Treuhandgesellschaft stellt sicher, dass die entsprechenden Personen ebenfalls der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit unterstehen.
VI. Schutz- und Nutzungsrechte
20. Sämtliche Schutzrechte wie Immaterialgüter- und Lizenzrechte an den von der Beratungs- und Treuhandgesellschaft im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses angefertigten Unterlagen, Produkten oder sonstigen Arbeitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Knowhow stehen ungeachtet einer Zusammenarbeit zwischen der Beratungs- und Treuhandgesellschaft und dem Auftraggeber ausschliesslich der Beratungs- und Treuhandgesellschaft zu.
21. Die Beratungs- und schaft räumt dem Auftraggeber jeweils ein nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen Eigengebrauch auf Dauer an den ihm überlassenen Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen, einschliesslich des jeweils zugehörigen Know-Hows, ein.
22. Die Weitergabe von Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen oder von Teilen derselben sowie einzelner fachlicher Aussagen an Dritte durch den Auftraggeber ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Beratungs- und Treuhandgesellschaft zulässig.
23. Der Auftraggeber unterlässt es, die ihm von der Beratungs- und Treuhandgesellschaft überlassenen Unterlagen, insbesondere der verbindlichen Berichterstattung, abzuändern. Gleiches gilt für Produkte und sonstige Arbeitsergebnisse, soweit deren Zweck nicht gerade in einer weiteren Bearbeitung durch den Auftraggeber besteht.
24. Ein Hinweis auf die bestehende Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, insbesondere im Rahmen der Werbung oder als Referenz, ist nur bei gegenseitigem Einverständnis beider Parteien gestattet.
VII. Honorar und Auslagen
25. Fehlt eine ausdrückliche Festlegung, ist das Honorar der Beratungs- und Treuhandgesellschaft anhand der Honorarempfehlung der Schweizerischen Branchenverbände zu bestimmen. Sonst gelten die vertraglich vereinbarten Honorare.
26. Neben dem Honoraranspruch hat die Beratungs- und Treuhandgesellschaft Anspruch auf Erstattung der angefallenen Auslagen und Dritthonorare. Bedient sich die Beratungs- und Treuhandgesellschaft zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter, verpflichtet sich der Auftraggeber, auf Verlangen, die Honoraransprüche und angefallenen Auslagen dieser Dritten direkt zu begleichen und die Beratungs- und Treuhandgesellschaft von eingegangenen Verpflichtungen freizustellen.
27. Kostenvoranschläge beruhen auf Schätzungen des Umfanges der notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten und werden auf der Grundlage der vom Auftraggeber angegebenen Daten erstellt. Daher sind sie für die endgültige Berechnung des Honorars nicht verbindlich. Kostenvoranschläge und sonstige Angaben von Honoraren oder Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
28. Die Beratungs- und Treuhandgesellschaft kann angemessene Vorschüsse auf Honorare und Auslagen verlangen sowie einzelne oder regelmässige Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Tätigkeiten und Auslagen stellen. Im Falle der Anforderung eines Vorschusses oder der Stellung einer Zwischenrechnung kann sie die Erbringung weiterer Tätigkeiten von der vollständigen Zahlung der geltend gemachten Beträge abhängig machen.
29. Die Beratungs- und Treuhandgesellschaft stellt für Buchhaltungs-Aufträge monatlich Rechnung.
30. Honorarrechnungen und Abrechnungen von Auslagen sind mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen und ohne Abzug auf das von der Beratungs- und Treuhandgesellschaft angegebene Konto zu zahlen.
31. Die Beratungs- und Treuhandgesellschaft hat das Recht, Tarife zu ändern. Sie hat dies dem Auftraggeber zwei Monate im Voraus anzukündigen.
VIII. Haftung
32. Die Beratungs- und Treuhandgesellschaft haftet in keinem Fall und wo ein Haftungsausschluss durch zwingendes Recht ausgeschlossen ist, nur für eine absichtliche oder grob fahrlässige Verletzung ihrer Verpflichtungen, wobei auch in diesem Fall die Haftung soweit gesetzlich zulässig auf die Höhe des Honorars für den betroffenen Vertrag beschränkt ist.
33. Diese Befreiung von der Haftung gilt ebenfalls für alle Personen, denen die Beratungs- und Treuhandgesellschaft die Besorgung von Geschäften befugtermassen übertragen hat.
X. Auflösung des Vertrages und dessen Folgen
34. Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich, unter Einhaltung einer zwei monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
35. Im Fall der ordentlichen Kündigung des Vertrages hat der Auftraggeber die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundenansätze zuzüglich der angefallenen Auslagen zu bezahlen.
Zudem ist die Beratungs- und Treuhandgesellschaft vom Auftraggeber völlig schadlos zu halten.
36. Erfolgt die ordentliche Kündigung zur Unzeit, ist die kündigende Partei verpflichtet, der anderen Partei den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls zusätzlich zum Honoraranspruch auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundensätze zuzüglich der angefallenen Auslagen.
37. Im Falle einer ausserordentlichen Kündigung aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens einer Partei, hat diese der kündigenden Partei den ihr infolge der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls zusätzlich zum Honoraranspruch auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundensätze zuzüglich der angefallenen Auslagen.
X. Allgemeines
38. Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht.
39. Ausschliesslich zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Ort der Niederlassung der Beratungs- und Treuhandgesellschaft zuständige Gericht, soweit nicht ein anderes Gericht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ausschliesslich zuständig ist.