Das Mehrwertsteuergesetz 2026

Wie ist das Mehrwertsteuergesetz aufgebaut?

Unsere Kundinnen und Kunden fragen uns regelmässig: «Wo finde ich im Gesetz die Regelung zu meinem Fall?» Die Antwort beginnt immer mit dem Verständnis der Gesamtstruktur. Denn das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20) folgt einer klaren Logik.

Die ersten Artikel klären, wer überhaupt steuerpflichtig ist und ab welchem Umsatz. Danach regelt das Gesetz, welche Leistungen wie besteuert werden. Es folgen die Bestimmungen zum Vorsteuerabzug, zur Abrechnung und zum Verfahren. Ganz am Schluss stehen die Strafbestimmungen und die Schlussbestimmungen mit den Übergangsregeln.

Dieses Merkblatt zeigt alle sieben Titel des MWSTG in einer interaktiven Übersicht. Klicken Sie auf die nummerierten Felder (1 bis 8), um Erläuterungen und Praxisbeispiele zu jedem Titel zu erhalten. Die Übersicht enthält ausserdem die aktuellen Steuersätze (8,1% Normalsatz, 2,6% reduzierter Satz, 3,8% Sondersatz für Beherbergung), alle zehn Saldosteuersätze mit typischen Branchen sowie die wichtigsten Fristen und Schwellenwerte.

Für wen ist dieses Merkblatt gedacht? Für alle, die mit der Schweizer MWST arbeiten. Ob Sie als Unternehmerin prüfen möchten, welche Abrechnungsmethode für Ihren Betrieb passt. Ob Sie als Buchhalter einen Sachverhalt im Gesetz nachschlagen möchten. Oder ob Sie sich einen ersten Überblick verschaffen wollen, bevor Sie tiefer in ein bestimmtes Thema einsteigen.

Tipp aus der Praxis: Speichern Sie das Merkblatt als Lesezeichen. In unseren Einzelcoachings verwenden wir dieses Merkblatt als Orientierungshilfe. So ordnen Sie jede Frage sofort dem richtigen Gesetzestitel zu.

Vertiefung gewünscht? Die interaktive Grafik stammt aus dem Kurs Mehrwertsteuer verstehen 2026 auf online-kurs.ch. Das dazugehörige Merkblatt als PDF können Sie direkt auf der Kursseite herunterladen. Der Selbstlernkurs vermittelt die Schweizer Mehrwertsteuer von Grund auf. Es werden keine Vorkenntnisse benötigt. Das Halbjahresabonnement kostet CHF 69.

Wenn Sie die MWST nicht selbst machen möchten, übernehmen wir die laufende Buchhaltung und MWST-Abrechnung für Sie. Bei Einzelfragen unterstützen wir Sie gerne in einem Einzelcoaching.

Aufbau des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG)

SR 641.20 | 7 Titel, Art. 1 bis 115b | Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug | Stand: 13. Februar 2026

Was regelt das MWSTG?

Das Mehrwertsteuergesetz regelt die Erhebung der Mehrwertsteuer (MWST) in der Schweiz. Die MWST ist eine allgemeine Verbrauchssteuer. Besteuert wird der Endverbrauch im Inland. Auf jeder Stufe der Wertschöpfungskette wird die Steuer erhoben. Die bereits bezahlte Steuer (Vorsteuer) kann abgezogen werden. Das Gesetz umfasst 7 Titel mit insgesamt 115 Artikeln. Es wird durch die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV, SR 641.201) konkretisiert.

Klicken Sie auf die Nummern (1 bis 8) für Erläuterungen und Praxisbeispiele aus verschiedenen Branchen.

Übersicht: Die 7 Titel des MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 (SR 641.20) 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 bis 17) Begriffe, Ort der Leistung, Steuerpflicht (Grenze: 100 000 CHF/Jahr), Gemeinwesen, Gruppenbesteuerung, Mithaftung. 1 2. Titel: Inland- und Bezugsteuer (Art. 18 bis 44) Steuerobjekt, Ausnahmen (Art. 21), Befreiungen (Art. 23), Steuersätze (8,1% / 2,6% / 3,8%), Rechnungsstellung, Vorsteuerabzug, Abrechnungsmethoden, Verjährung. 2 3. Titel: Bezugsteuer (Art. 45 bis 49) Bezug aus Ausland. Grenze: 10 000 CHF/Jahr. 3 4. Titel: Einfuhrsteuer (Art. 50 bis 64) Einfuhr Gegenstände. Zuständig: BAZG. 4 5. Titel: Verfahrensrecht (Art. 65 bis 95) Anmeldung, Buchführung (10 Jahre), Abrechnung, Kontrolle, Ermessenseinschätzung, Einsprache, Beschwerde, Steuerbezug, Zinsen, Verjährung (5 Jahre), Steuersicherung. 5 6. Titel: Strafbestimmungen (Art. 96 bis 106) Hinterziehung, Betrug, Selbstanzeige. 6 7. Titel: Schlussbestimmungen (Art. 107 bis 115b) Delegation Bundesrat, Übergangsrecht. 7 MWSTV (SR 641.201): Konkretisierung durch den Bundesrat Verordnungsartikel verweisen jeweils auf die zugrunde liegende Gesetzesbestimmung. 8
(1) 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Begriffe (Art. 3)

Zentrale Definitionen für das gesamte Gesetz.

Inland (Art. 3 Bst. a)Schweizerisches Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten (Fürstentum Liechtenstein und Gemeinde Büsingen DE). Samnaun und Sampuoir gelten bei Lieferungen als Ausland, bei Dienstleistungen als Inland (Art. 4 Abs. 1).
LeistungEinräumen eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine andere Person gegen Entgelt. Umfasst Lieferungen und Dienstleistungen.
LieferungVerschaffen der Verfügungsmacht an einem Gegenstand. Auch: Bearbeiten, Reparieren, Montieren, Vermieten.
Dienstleistung (Art. 3 Bst. e)Jede Leistung, die keine Lieferung ist. Eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn immaterielle Werte und Rechte überlassen werden, eine Handlung unterlassen oder ein Zustand geduldet wird.
Eng verbundene PersonBeteiligung ab 20% oder beherrschender Einfluss. Wichtig für Drittpreisvergleich.
SpendeFreiwillige Zuwendung ohne Gegenleistung (Art. 3 Bst. i). Kein Entgelt. Führt nicht zu einer Vorsteuerkürzung (Art. 33 Abs. 1).
SubventionBeitrag der öffentlichen Hand ohne gleichwertige Gegenleistung (Art. 18 Abs. 2 Bst. a). Führt zu einer verhältnismässigen Vorsteuerkürzung (Art. 33 Abs. 2).
Steuerpflicht (Art. 10 bis 14)

Wer ist steuerpflichtig? Wer ein Unternehmen betreibt und die Umsatzgrenze erreicht.

Unternehmen Inland (Art. 10)Ab 100 000 CHF/Jahr weltweit aus steuerbaren Leistungen.
Unternehmen Ausland (Art. 10 Abs. 2 Bst. b)Gleiche Umsatzgrenze wie Inland (100 000 CHF). Zusätzlich befreit, wer im Inland ausschliesslich befreite, ausgenommene oder Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1) erbringt.
Gemeinwesen (Art. 12)Ab 100 000 CHF/Jahr aus Leistungen an Nichtgemeinwesen (z. B. Parkgebühren, Baubewilligungen).
Sportvereine, Kulturvereine, gemeinnützige Institutionen (Art. 10 Abs. 2 Bst. c)Befreit bis 250 000 CHF Umsatz pro Jahr. Voraussetzung: nicht gewinnstrebig und ehrenamtlich geführt. Beispiele: Fussballclub (Sport), Musikverein (Kultur), Altersheim, Hilfswerk, Behindertenwerkstätte (gemeinnützig).
Elektron. Plattformen (Art. 20a)Plattformbetreiber gelten als Leistungserbringer (z. B. Online-Marktplätze, Buchungsplattformen).
Verzicht auf Befreiung (Art. 11)Freiwillige Unterstellung auch unter 100 000 CHF möglich. Vorteil: Vorsteuerabzug.
Gruppenbesteuerung (Art. 13)Eng verbundene Unternehmen können als eine steuerpflichtige Person abrechnen.
Mithaftung (Art. 15)Gesellschafter und Organmitglieder haften solidarisch für Steuerschulden.
Ort der Leistung (Art. 7 und 8)

Lieferung (Art. 7):

EmpfängerortOrt, an dem der Gegenstand bei Verschaffung der Verfügungsmacht ist.
ÜbernahmeortOrt, wo der Abnehmer den Gegenstand selbst abholt.
Beförderungs-/VersandbeginnOrt, wo der Transport oder Versand beginnt.
Überlassung zum GebrauchOrt, wo sich der Gegenstand bei der Überlassung befindet (z. B. Vermietung).
VersandhandelAb 100 000 CHF Kleinsendungen: Inlandlieferung (Art. 7 Abs. 3).

Dienstleistung (Art. 8):

Empfängerort (Grundregel)Sitz oder Betriebsstätte des Empfängers (z. B. Beratung, IT, Werbung).
ErbringerortSitz des Leistungserbringers (z. B. Restaurant, Coiffeur).
TätigkeitsortOrt der Ausführung (Kultur, Sport, Unterricht, Gastronomie vor Ort).
Ort der StreckeZurückgelegte Strecke (Personenbeförderung).
Ort der gelegenen SacheLage des Grundstücks (z. B. Makler, Architekt, Hauswart).
Steuerobjekt (Art. 18 bis 20a)

Was wird besteuert? Jede gegen Entgelt erbrachte Leistung im Inland, sofern nicht ausgenommen oder befreit.

Nicht-Entgelte (Art. 18 Abs. 2)Kein Leistungsverhältnis. Unterliegen nicht der MWST. Subventionen und öffentlich-rechtliche Beiträge (Bst. a bis c) kürzen den Vorsteuerabzug. Spenden, Dividenden, Schadenersatz und Einlagen (Bst. d bis l) führen nicht zu einer Vorsteuerkürzung.
Leistungskombination (Art. 19 Abs. 4)Nebenleistungen werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung. Beispiel: Verpackung und Versand bei einer Warenlieferung.
Sachgesamtheit (Art. 19 Abs. 2)Mehrere eigenständige Leistungen können einheitlich zum Satz der überwiegenden Leistung besteuert werden, wenn diese mindestens 70% des Gesamtentgelts ausmacht. Beispiel: Präsentkorb mit Lebensmitteln (80%) und Wein (20%).
Plattformbesteuerung (Art. 20a)Seit 2025: Wer über eine elektronische Plattform Lieferungen ermöglicht, gilt gegenüber dem Käufer als Leistungserbringer. Beispiel: Online-Marktplatz, der Verkäufer und Käufer zusammenbringt.
Weitere Bestimmungen 1. Titel
Prüfungsreihenfolge (Art. 4 bis 6)Rechtsformunabhängig: Jeder Unternehmens­träger kann steuerpflichtig werden (natürliche Person, AG, GmbH, Verein, Stiftung).
Steuersubjekt (Art. 10)Wer ein Unternehmen betreibt, unabhängig von Zweck und Gewinnabsicht.
Befreiung Ausland (Art. 10 Abs. 2)Ausschliesslich ausgenommene Leistungen im Inland: keine Steuerpflicht.
Stellvertretung (Art. 20)Direkte Stellvertretung: Leistung gilt zwischen Auftraggeber und Drittem (nicht über Stellvertreter).
Verfahren Anmeldung (Art. 14)Die ESTV führt das MWST-Register. Eintragung und Löschung von Amtes wegen oder auf Antrag.
(2) 2. Titel: Inlandsteuer
Steuersätze (Art. 25)
SatzProzent
Normalsatz8,1%
Reduzierter Satz2,6%
Sondersatz Beherbergung3,8%
Abrechnungsmethoden (Art. 35 bis 37)
MethodePeriodeGrenze
EffektivVierteljährlichKeine
Saldosteuersatz (SSS)Halbjährlich5 024 000 CHF Umsatz und max. 108 000 CHF Steuerschuld
PauschalsteuersatzHalbjährlichNur Gemeinwesen/gemeinnützig
Jährliche AbrechnungJährlichMax. 5 005 000 CHF (Art. 35 Abs. 1bis)
Ausgenommene Leistungen (Art. 21): Kein Vorsteuerabzug. Katalog mit 31 Ziffern.
BereichZifferBeispiele
GesundheitZiff. 1 bis 7Ärztliche Behandlungen, Spitex, Spitäler, Zahntechnik.
BildungZiff. 11, 11bisKinder- und Jugendbildung, Kurse, Umschulung.
Kultur und SportZiff. 14 bis 16Künstlerische Darbietungen, Eintrittsgelder, Sportanlässe.
Finanzen und VersicherungZiff. 18, 19Versicherungsprämien, Wertschriftenhandel, Zinsen.
ImmobilienZiff. 20, 21Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Grundstücken.
LandwirtschaftZiff. 26Urprodukte aus eigener Produktion (Milch, Getreide, Vieh).
Reisebüros (neu 2025)Ziff. 31Weiterverkaufte Reiseleistungen und zugehörige Dienstleistungen.
Befreite Leistungen (Art. 23): 0% Steuer mit vollem Vorsteuerabzug.
BereichZifferBeschreibung
ExporteZiff. 1, 2Lieferungen und Überlassung direkt ins Ausland.
Grenzüberschreitende DLZiff. 2bisDienstleistungen an Empfänger mit Sitz im Ausland.
Internationaler TransportZiff. 4, 5Luft-, Eisenbahn- und Strassenverkehr.
Reisebüros AuslandZiff. 10Leistungen für Reisen ausserhalb des Inlands.
Emissionsrechte (neu 2025)Ziff. 12CO₂-Zertifikate und Herkunftsnachweise für Energie.
Elektron. Plattformen (neu 2025)Ziff. 13Lieferungen an registrierte Plattformbetreiber (Art. 20a).
Reiseleistungen Ausland (neu 2025)Ziff. 14Im Ausland bewirkte oder genutzte Reiseleistungen.
Vorsteuerabzug (Art. 28 bis 33)

Voraussetzungen (Art. 28):

Die steuerpflichtige Person kann die in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen, wenn sie die bezogene Leistung für steuerbare Zwecke verwendet.

Fiktive Vorsteuer (Art. 28a)Bezug ohne MWST-Ausweis
Gemischte Verwendung (Art. 30)Verhältnismässige Korrektur
Eigenverbrauch (Art. 31)Korrektur privater Gebrauch
Einlageentsteuerung (Art. 32)Nachträglicher Abzug
Unterschied: Ausgenommen vs. Befreit
Ausgenommen (Art. 21)Befreit (Art. 23)
MWST auf LeistungKeineKeine (0%)
VorsteuerabzugNeinJa
Option möglichJa (Art. 22, mit Ausnahmen)Nicht nötig
Typische BeispieleArzt, Schule, BankExport, internat. Transport
Saldosteuersatzmethode (Art. 37 MWSTG)

Vereinfachte Abrechnung für kleinere Unternehmen.

PrinzipBranchensätze, die die Vorsteuerbelastung pauschal berücksichtigen. Kein separater Vorsteuerabzug.
BerechnungUmsatz inkl. MWST × SSS = geschuldete Steuer.
GrenzeMax. 5 024 000 CHF Umsatz und max. 108 000 CHF Steuerschuld pro Jahr.
AbrechnungHalbjährlich über das ePortal der ESTV.
RechnungsstellungAuf der Rechnung stehen die gesetzlichen Sätze (8,1% / 2,6% / 3,8%), nicht die SSS.
10%-Schwelle (Art. 86 MWSTV)Jede Tätigkeit über 10% Umsatzanteil erhält einen eigenen SSS. Unter 10%: nächsthöherer bewilligter SSS.
10 Saldosteuersätze (SR 641.202.62)
SSSBeispiele aus der Verordnung (SR 641.202.62)
0,1%Bäckerei: Herstellung. Metzgerei. Buchverlag. Mühle. Futtermittel.
0,6%Lebensmittel: Handel. Bücher: Handel. Apotheke: Handel. Auto: Handel Neuwagen.
1,3%Alkoholische Getränke: Handel. Boote und Zubehör: Handel. Unterhaltungselektronik: Handel.
2,1%Eisenwaren: Handel. Möbel: Handel. Hotel: Beherbergung. Baumaterial: Handel.
3,0%Bekleidung: Handel. Energie: Lieferung. Antiquitäten: Handel. Fahrzeugbau.
3,7%Schreinerei. Autoreparatur. Spenglerei. Metallbau. Zimmerei. Bodenbelag: Lieferung mit Verlegen.
4,5%Autokarosseriespenglerei. Maurerarbeiten. Isolierungen. Forstwirtschaft. Weinbau.
5,3%Coiffeur. Gastgewerbe. Fitnesscenter. Taxiunternehmen. Wäscherei. Fotografen.
6,2%Architekturbüro. Anwaltsbüro. Informatik. Treuhandbüro. Kaminfeger. Werbeagentur.
6,8%Personalverleih. Temporärfirma. Akkordarbeiten Baugewerbe. Übersetzungsbüro.
(3/4) 3. Titel: Bezugsteuer und 4. Titel: Einfuhrsteuer
Bezugsteuer (Art. 45 bis 49)

Leistungsbezug aus dem Ausland.

Der Empfänger deklariert und bezahlt die Steuer.

Steuerpflichtige PersonImmer bezugsteuerpflichtig
Nicht steuerpfl. PersonAb 10 000 CHF/Jahr
Sätze8,1% / 2,6% / 3,8%

Beispiele nach Steuersatz:

8,1%: Beratung, IT, Werbungz. B. Rechtsberatung aus Deutschland
2,6%: E-Books, E-Zeitungenz. B. E-Book-Abo von ausl. Anbieter
3,8%: Beherbergungz. B. Buchungsplattform für Hotels
Anmeldung60 Tage nach Jahresende
Einfuhrsteuer (Art. 50 bis 64)

Einfuhr von Gegenständen ins Inland.

Zuständig ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).

Sätze8,1% / 2,6% (kein Sondersatz bei Einfuhr).
Steuerbemessung (Art. 54)Entgelt oder Marktwert am Bestimmungsort inkl. Zoll und Nebenkosten.
Steuerbefreit (Art. 53)Z. B. Gegenstände unter Zollüberwachung (Transit, Zolllager, vorübergehende Verwendung, aktive Veredelung).
Verlagerungsverfahren (Art. 63)Steuerpflichtige rechnen Einfuhrsteuer direkt mit ESTV ab (statt Zahlung an BAZG). Vorteil: kein Liquiditätsnachteil.
Zahlungsfrist ZAZ60 Tage ab Rechnungsstellung durch BAZG.
Steuererlass (Art. 64)Möglich bei Vernichtung, Wiederausfuhr oder Zahlungsunfähigkeit des Importeurs.
Verjährung Rückforderung5 Jahre / absolut 15 Jahre.
(2) Rechnungsstellung, Abrechnung und Jahresabstimmung
Rechnungsstellung (Art. 26, 27 MWSTG)

Pflichtangaben auf der Rechnung (Art. 26 Abs. 2):

Nr.AngabeErläuterung
aName und Ort des LeistungserbringersWie im Geschäftsverkehr üblich, inkl. UID-Nummer (CHE-xxx.xxx.xxx MWST).
bName und Ort des LeistungsempfängersWie im Geschäftsverkehr üblich.
cDatum oder Zeitraum der LeistungNur wenn abweichend vom Rechnungsdatum.
dArt, Gegenstand und UmfangDie Leistung muss eindeutig identifizierbar sein.
eEntgeltBetrag für die Leistung.
fSteuersatz und SteuerbetragOder nur Steuersatz, wenn das Entgelt die Steuer einschliesst.

Vereinfachte Rechnung (Kassenzettel): Bei Beträgen bis CHF 400 (inkl. MWST) entfallen die Angaben zum Leistungsempfänger (Art. 57 MWSTV).

Elektronisches Verfahren (Art. 65a MWSTG, Art. 123 MWSTV)

Obligatorisch seit 1. Januar 2024:

MWST-AbrechnungElektronisch via ePortal
AnmeldungOnline-Formular (Art. 66)
Korrekturen (Art. 72)Elektronisch via Portal
Jährliche AbrechnungElektronisch (Art. 35a)

Zwei Varianten: «MWST-Abrechnung pro» (mit Account) oder «MWST-Abrechnung easy» (ohne Account).

Jahresabstimmung (Art. 72 MWSTG)

Abgleich der MWST-Abrechnungen mit dem Jahresabschluss.

Frist180 Tage nach Geschäftsjahresende
FormularBerichtigungsabrechnung (nur Differenzen)
Finalisierung240 Tage nach Geschäftsjahresende
VerzugszinsAuf nachdekl. Betrag (ab Verfalldatum)

Die Jahresabstimmung umfasst eine Umsatzabstimmung und bei der effektiven Methode zusätzlich eine Vorsteuerabstimmung (Art. 128 MWSTV).

(5) 5. Titel: Verfahrensrecht
Pflichten (Art. 65 bis 72)
Anmeldung30 Tage (Art. 66)
Abmeldung30 Tage (Art. 66 Abs. 2)
AuskunftsrechtVerbindlich (Art. 69)
Aufbewahrungsfrist10 Jahre (Art. 70)
Abrechnungsfrist60 Tage nach Periode
KorrekturfristBis Rechtskraft (Art. 43)
Kontrolle und Einschätzung (Art. 77 bis 80)

Ermessenseinschätzung (Art. 79): Die ESTV schätzt nach Ermessen ein, wenn die Aufzeichnungen fehlen oder offensichtlich nicht stimmen.

ÜberprüfungArt. 77
Kontrolle vor OrtArt. 78
VereinfachungenArt. 80
Verjährung und Zinsen
Festsetzungsverjährung5 Jahre (Art. 42)
Absolute Verjährung10 Jahre (Art. 42 Abs. 6)
Bezugsverjährung5 Jahre (Art. 91)
Absolute Bezugsverj.10 Jahre (Art. 91 Abs. 5)
Verzugszins4% (gültig seit 2026, Art. 87)
VergütungszinsAb 61. Tag (Art. 88)
Rechtsmittel (Art. 81 bis 86)
StufeInstanzFrist
EinspracheESTV30 Tage
BeschwerdeBundesverwaltungsgericht30 Tage
BeschwerdeBundesgericht30 Tage
Steuersicherung (Art. 93 bis 95)

Die ESTV kann Steuern sicherstellen, wenn:

Die rechtzeitige Bezahlung gefährdet erscheint. Die Person Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz ins Ausland zu verlegen. Die Person mit der Zahlung im Rückstand ist.

SicherstellungBarhinterlage, Bürgschaft, Garantie
HR-LöschungErst nach Steuer-Clearance (Art. 95)
(6) 6. Titel: Strafbestimmungen
Steuerhinterziehung (Art. 96)

Übertretung. Wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt. Erst strafbar, wenn die Korrekturfrist (Art. 72) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.

TatbestandBusse
Abs. 1: Falsche Deklaration (z.B. zu tiefer Umsatz, zu hoher Vorsteuerabzug).Bis CHF 400 000.
Abs. 2: Hinterzogene Steuer wird überwälzt (Empfänger macht Vorsteuerabzug).Bis CHF 800 000.
Abs. 3: Wahrheitsgetreue Deklaration, aber falsche steuerliche Qualifikation.Vorsätzlich bis CHF 200 000. Fahrlässig bis CHF 20 000.
Abs. 4: Falsche Einfuhrdeklaration oder unwahre Angaben bei einer Kontrolle.Bis CHF 800 000.
Strafzumessung (Art. 97)Ist der Steuervorteil höher als die Strafdrohung, kann die Busse bei Vorsatz bis zum Doppelten des Vorteils erhöht werden.
Erschwerend (Art. 97 Abs. 2)Bei gewerbsmässiger Begehung oder beim Anwerben Dritter: Busse erhöht plus Freiheitsstrafe bis 2 Jahre (Vergehen).
Verjährung (Art. 105)Abs. 1 bis 3: 6 Monate. Abs. 4: 2 Jahre. Vergehen (Art. 97 Abs. 2): 7 Jahre.
Verfahrenspflichten (Art. 98)

Übertretung. Verletzung formeller Pflichten, z.B. fehlende Anmeldung, verspätete Abrechnung oder mangelhafte Buchführung.

StrafeBusse (vorsätzlich oder fahrlässig).
Falscher MWST-AusweisWer eine nicht geschuldete MWST in Rechnung stellt (Bst. g).
VerjährungMit Rechtskraft der zugehörigen Steuerforderung (Art. 105 Abs. 1 Bst. a).
Selbstanzeige (Art. 102)

Straffreiheit bei Erstanzeige.

Wer eine Widerhandlung erstmals selbst anzeigt, wird nicht bestraft. Die hinterzogene Steuer muss samt Verzugszins nachbezahlt werden.

ErstmaligStraffrei
WiederholungBusse auf 1/5 reduziert
(7/8) 7. Titel: Schlussbestimmungen und Rolle der MWSTV
Schlussbestimmungen (Art. 107 bis 115b)
Art. 107Ermächtigt den Bundesrat, die MWSTV zu erlassen.
Art. 108Das EFD regelt die Details zu Steuerbefreiungen im Reiseverkehr.
Art. 109Der Bundesrat kann ein Konsultativgremium einsetzen (Praxis, Wissenschaft, Konsumenten).
Art. 113 bis 115bÜbergangsbestimmungen bei Gesetzesänderungen.
MWSTV: Konkretisierung des Gesetzes

Die Verordnung darf nicht über das Gesetz hinausgehen.

MWSTGMWSTVInhalt
Art. 3Art. 1 bis 5Begriffe präzisiert.
Art. 10 bis 14Art. 7 ff.Steuerpflicht detailliert.
Art. 21Art. 34 ff.Ausnahmen präzisiert.
Art. 24 bis 25Art. 50 ff.Steuerbemessung und Steuersätze.
Art. 28 bis 33Art. 59 ff.Vorsteuerabzug.
Art. 37Art. 77 ff.Saldosteuersätze.
Normenhierarchie
Stufe 1

Bundesverfassung

Art. 130 BV. Verfassungsgrundlage für die MWST.

Stufe 2

MWSTG (SR 641.20)

Bundesgesetz. Erlassen von der Bundesversammlung.

Stufe 3

MWSTV (SR 641.201)

Verordnung. Erlassen vom Bundesrat.

Stufe 4

MWST-Infos der ESTV

Verwaltungspraxis. Keine Rechtsnormen.

Höhere Normen bestimmen die tieferen. Pfeile zeigen die Hierarchie von oben nach unten.

Rechtsgrundlagen: MWSTG (SR 641.20). MWSTV (SR 641.201). Art. 130 BV. MWST-Infos der ESTV. Stand: 13. Februar 2026.