
Wie ist das Mehrwertsteuergesetz aufgebaut?
Unsere Kundinnen und Kunden fragen uns regelmässig: «Wo finde ich im Gesetz die Regelung zu meinem Fall?» Die Antwort beginnt immer mit dem Verständnis der Gesamtstruktur. Denn das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20) folgt einer klaren Logik.
Die ersten Artikel klären, wer überhaupt steuerpflichtig ist und ab welchem Umsatz. Danach regelt das Gesetz, welche Leistungen wie besteuert werden. Es folgen die Bestimmungen zum Vorsteuerabzug, zur Abrechnung und zum Verfahren. Ganz am Schluss stehen die Strafbestimmungen und die Schlussbestimmungen mit den Übergangsregeln.
Dieses Merkblatt zeigt alle sieben Titel des MWSTG in einer interaktiven Übersicht. Klicken Sie auf die nummerierten Felder (1 bis 8), um Erläuterungen und Praxisbeispiele zu jedem Titel zu erhalten. Die Übersicht enthält ausserdem die aktuellen Steuersätze (8,1% Normalsatz, 2,6% reduzierter Satz, 3,8% Sondersatz für Beherbergung), alle zehn Saldosteuersätze mit typischen Branchen sowie die wichtigsten Fristen und Schwellenwerte.
Für wen ist dieses Merkblatt gedacht? Für alle, die mit der Schweizer MWST arbeiten. Ob Sie als Unternehmerin prüfen möchten, welche Abrechnungsmethode für Ihren Betrieb passt. Ob Sie als Buchhalter einen Sachverhalt im Gesetz nachschlagen möchten. Oder ob Sie sich einen ersten Überblick verschaffen wollen, bevor Sie tiefer in ein bestimmtes Thema einsteigen.
Tipp aus der Praxis: Speichern Sie das Merkblatt als Lesezeichen. In unseren Einzelcoachings verwenden wir dieses Merkblatt als Orientierungshilfe. So ordnen Sie jede Frage sofort dem richtigen Gesetzestitel zu.
Vertiefung gewünscht? Die interaktive Grafik stammt aus dem Kurs Mehrwertsteuer verstehen 2026 auf online-kurs.ch. Das dazugehörige Merkblatt als PDF können Sie direkt auf der Kursseite herunterladen. Der Selbstlernkurs vermittelt die Schweizer Mehrwertsteuer von Grund auf. Es werden keine Vorkenntnisse benötigt. Das Halbjahresabonnement kostet CHF 69.
Wenn Sie die MWST nicht selbst machen möchten, übernehmen wir die laufende Buchhaltung und MWST-Abrechnung für Sie. Bei Einzelfragen unterstützen wir Sie gerne in einem Einzelcoaching.
Aufbau des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG)
Was regelt das MWSTG?
Das Mehrwertsteuergesetz regelt die Erhebung der Mehrwertsteuer (MWST) in der Schweiz. Die MWST ist eine allgemeine Verbrauchssteuer. Besteuert wird der Endverbrauch im Inland. Auf jeder Stufe der Wertschöpfungskette wird die Steuer erhoben. Die bereits bezahlte Steuer (Vorsteuer) kann abgezogen werden. Das Gesetz umfasst 7 Titel mit insgesamt 115 Artikeln. Es wird durch die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV, SR 641.201) konkretisiert.
Klicken Sie auf die Nummern (1 bis 8) für Erläuterungen und Praxisbeispiele aus verschiedenen Branchen.
Zentrale Definitionen für das gesamte Gesetz.
Wer ist steuerpflichtig? Wer ein Unternehmen betreibt und die Umsatzgrenze erreicht.
Lieferung (Art. 7):
Dienstleistung (Art. 8):
Was wird besteuert? Jede gegen Entgelt erbrachte Leistung im Inland, sofern nicht ausgenommen oder befreit.
| Satz | Prozent |
|---|---|
| Normalsatz | 8,1% |
| Reduzierter Satz | 2,6% |
| Sondersatz Beherbergung | 3,8% |
| Methode | Periode | Grenze |
|---|---|---|
| Effektiv | Vierteljährlich | Keine |
| Saldosteuersatz (SSS) | Halbjährlich | 5 024 000 CHF Umsatz und max. 108 000 CHF Steuerschuld |
| Pauschalsteuersatz | Halbjährlich | Nur Gemeinwesen/gemeinnützig |
| Jährliche Abrechnung | Jährlich | Max. 5 005 000 CHF (Art. 35 Abs. 1bis) |
| Bereich | Ziffer | Beispiele |
|---|---|---|
| Gesundheit | Ziff. 1 bis 7 | Ärztliche Behandlungen, Spitex, Spitäler, Zahntechnik. |
| Bildung | Ziff. 11, 11bis | Kinder- und Jugendbildung, Kurse, Umschulung. |
| Kultur und Sport | Ziff. 14 bis 16 | Künstlerische Darbietungen, Eintrittsgelder, Sportanlässe. |
| Finanzen und Versicherung | Ziff. 18, 19 | Versicherungsprämien, Wertschriftenhandel, Zinsen. |
| Immobilien | Ziff. 20, 21 | Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Grundstücken. |
| Landwirtschaft | Ziff. 26 | Urprodukte aus eigener Produktion (Milch, Getreide, Vieh). |
| Reisebüros (neu 2025) | Ziff. 31 | Weiterverkaufte Reiseleistungen und zugehörige Dienstleistungen. |
| Bereich | Ziffer | Beschreibung |
|---|---|---|
| Exporte | Ziff. 1, 2 | Lieferungen und Überlassung direkt ins Ausland. |
| Grenzüberschreitende DL | Ziff. 2bis | Dienstleistungen an Empfänger mit Sitz im Ausland. |
| Internationaler Transport | Ziff. 4, 5 | Luft-, Eisenbahn- und Strassenverkehr. |
| Reisebüros Ausland | Ziff. 10 | Leistungen für Reisen ausserhalb des Inlands. |
| Emissionsrechte (neu 2025) | Ziff. 12 | CO₂-Zertifikate und Herkunftsnachweise für Energie. |
| Elektron. Plattformen (neu 2025) | Ziff. 13 | Lieferungen an registrierte Plattformbetreiber (Art. 20a). |
| Reiseleistungen Ausland (neu 2025) | Ziff. 14 | Im Ausland bewirkte oder genutzte Reiseleistungen. |
Voraussetzungen (Art. 28):
Die steuerpflichtige Person kann die in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen, wenn sie die bezogene Leistung für steuerbare Zwecke verwendet.
Vereinfachte Abrechnung für kleinere Unternehmen.
| SSS | Beispiele aus der Verordnung (SR 641.202.62) |
|---|---|
| 0,1% | Bäckerei: Herstellung. Metzgerei. Buchverlag. Mühle. Futtermittel. |
| 0,6% | Lebensmittel: Handel. Bücher: Handel. Apotheke: Handel. Auto: Handel Neuwagen. |
| 1,3% | Alkoholische Getränke: Handel. Boote und Zubehör: Handel. Unterhaltungselektronik: Handel. |
| 2,1% | Eisenwaren: Handel. Möbel: Handel. Hotel: Beherbergung. Baumaterial: Handel. |
| 3,0% | Bekleidung: Handel. Energie: Lieferung. Antiquitäten: Handel. Fahrzeugbau. |
| 3,7% | Schreinerei. Autoreparatur. Spenglerei. Metallbau. Zimmerei. Bodenbelag: Lieferung mit Verlegen. |
| 4,5% | Autokarosseriespenglerei. Maurerarbeiten. Isolierungen. Forstwirtschaft. Weinbau. |
| 5,3% | Coiffeur. Gastgewerbe. Fitnesscenter. Taxiunternehmen. Wäscherei. Fotografen. |
| 6,2% | Architekturbüro. Anwaltsbüro. Informatik. Treuhandbüro. Kaminfeger. Werbeagentur. |
| 6,8% | Personalverleih. Temporärfirma. Akkordarbeiten Baugewerbe. Übersetzungsbüro. |
Leistungsbezug aus dem Ausland.
Der Empfänger deklariert und bezahlt die Steuer.
Beispiele nach Steuersatz:
Einfuhr von Gegenständen ins Inland.
Zuständig ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
Pflichtangaben auf der Rechnung (Art. 26 Abs. 2):
| Nr. | Angabe | Erläuterung |
|---|---|---|
| a | Name und Ort des Leistungserbringers | Wie im Geschäftsverkehr üblich, inkl. UID-Nummer (CHE-xxx.xxx.xxx MWST). |
| b | Name und Ort des Leistungsempfängers | Wie im Geschäftsverkehr üblich. |
| c | Datum oder Zeitraum der Leistung | Nur wenn abweichend vom Rechnungsdatum. |
| d | Art, Gegenstand und Umfang | Die Leistung muss eindeutig identifizierbar sein. |
| e | Entgelt | Betrag für die Leistung. |
| f | Steuersatz und Steuerbetrag | Oder nur Steuersatz, wenn das Entgelt die Steuer einschliesst. |
Vereinfachte Rechnung (Kassenzettel): Bei Beträgen bis CHF 400 (inkl. MWST) entfallen die Angaben zum Leistungsempfänger (Art. 57 MWSTV).
Abgleich der MWST-Abrechnungen mit dem Jahresabschluss.
Die Jahresabstimmung umfasst eine Umsatzabstimmung und bei der effektiven Methode zusätzlich eine Vorsteuerabstimmung (Art. 128 MWSTV).
| Stufe | Instanz | Frist |
|---|---|---|
| Einsprache | ESTV | 30 Tage |
| Beschwerde | Bundesverwaltungsgericht | 30 Tage |
| Beschwerde | Bundesgericht | 30 Tage |
Die ESTV kann Steuern sicherstellen, wenn:
Die rechtzeitige Bezahlung gefährdet erscheint. Die Person Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz ins Ausland zu verlegen. Die Person mit der Zahlung im Rückstand ist.
Übertretung. Wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt. Erst strafbar, wenn die Korrekturfrist (Art. 72) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
| Tatbestand | Busse |
|---|---|
| Abs. 1: Falsche Deklaration (z.B. zu tiefer Umsatz, zu hoher Vorsteuerabzug). | Bis CHF 400 000. |
| Abs. 2: Hinterzogene Steuer wird überwälzt (Empfänger macht Vorsteuerabzug). | Bis CHF 800 000. |
| Abs. 3: Wahrheitsgetreue Deklaration, aber falsche steuerliche Qualifikation. | Vorsätzlich bis CHF 200 000. Fahrlässig bis CHF 20 000. |
| Abs. 4: Falsche Einfuhrdeklaration oder unwahre Angaben bei einer Kontrolle. | Bis CHF 800 000. |
Übertretung. Verletzung formeller Pflichten, z.B. fehlende Anmeldung, verspätete Abrechnung oder mangelhafte Buchführung.
Straffreiheit bei Erstanzeige.
Wer eine Widerhandlung erstmals selbst anzeigt, wird nicht bestraft. Die hinterzogene Steuer muss samt Verzugszins nachbezahlt werden.
Die Verordnung darf nicht über das Gesetz hinausgehen.
| MWSTG | MWSTV | Inhalt |
|---|---|---|
| Art. 3 | Art. 1 bis 5 | Begriffe präzisiert. |
| Art. 10 bis 14 | Art. 7 ff. | Steuerpflicht detailliert. |
| Art. 21 | Art. 34 ff. | Ausnahmen präzisiert. |
| Art. 24 bis 25 | Art. 50 ff. | Steuerbemessung und Steuersätze. |
| Art. 28 bis 33 | Art. 59 ff. | Vorsteuerabzug. |
| Art. 37 | Art. 77 ff. | Saldosteuersätze. |
Bundesverfassung
Art. 130 BV. Verfassungsgrundlage für die MWST.
MWSTG (SR 641.20)
Bundesgesetz. Erlassen von der Bundesversammlung.
MWSTV (SR 641.201)
Verordnung. Erlassen vom Bundesrat.
MWST-Infos der ESTV
Verwaltungspraxis. Keine Rechtsnormen.
Höhere Normen bestimmen die tieferen. Pfeile zeigen die Hierarchie von oben nach unten.
